Brauche ich eine ärztliche Überweisung?
Nein.
Bekomme ich die Kosten für eine Behandlung von meiner Krankenkasse erstattet?
Wir sind eine heilpraktische Privatpraxis. Wenn Sie Privatversichert sind bekommen Sie die Rechnung abhängig von Ihrem ganz persönlichen Versicherungsvertrag erstattet.
Meine gesetzliche Krankenversicherung zahlt für Osteopathische Behandlungen, gilt das auch für Sie?
Leider nein.
Was kosten mich die Behandlungen?
Die Behandlung dauert immer eine Stunde und beinhaltet ein ausgiebiges Gespräch, eine umfangreiche Untersuchung und eine zielgerichtete Behandlung mit einem individuellen Maßnahmenplan am Ende der Behandlung. Diese Behandlung wird mit € 150,- vergütet.
Wer wird bei uns behandelt?
Wir sind eine Praxis für Selbstzahler und Privatversicherte, wir behandeln jeden ab dem ca. 10 Lebensjahr.
Machen Sie auch "Knick Knack"?
Selbstverständlich. Das ist eine meiner Kernkompetenzen.
Ausfallgebühr
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
die Praxis für Naturheilverfahren Heiko Roddewig, im folgenden PNHV, genannt, stellt Ihren PatientInnen für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den vollen Behandlungspreis in Rechnung.
Dies ist in unseren AGB’s auf der Homepage www.chiropraktiker-verden.de nachzulesen und entspricht der geltenden Rechtslage.
Sobald ein Patient hier im Hause oder durch die Online-Terminbuchungsfunktion einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Behandlungsvertrages gemäß den § 630a BGB zwischen der PNHV und dem betreffenden Patienten zu Stande.
Der Patient unterbreitet der PNHV ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins seitens der PNHV angenommen wird.
Die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden. Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist die PNHV verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden.
Im Gegenzug erhält die PNHV den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von der PNHV einzufordern.
Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen.
Nimmt der Patient den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so gerät dieser in Annahmeverzug
Gemäß § 630b BGB i.V.m. § 615 S.1 BGB schuldet dieser sodann die vereinbarte Vergütung. Die PNHV wird, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit.
Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
Der Grundgedanke des Gesetzes, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
So bleibt im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen.
Allerdings sind wir gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzials anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird.
Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint.
Die PNHV hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.